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Informationen zu den neuen Regeln durch das Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit seit dem 1.8.2004
Am 1.8.2004 ist oben genanntes Gesetz in Kraft getreten. Ziel
der Neuregelung ist es, illegale Beschäftigung einzudämmen
und solche Tätigkeiten durch die Stärkung der Verfolgungsbehörden,
effizientere Kontrollen und schärfere Strafen zurückzudrängen.
Das Gesetz regelt, dass auch Privatleute bei Beauftragung eines
Handwerkers oder anderer Unternehmen mit Arbeiten an einem Grundstück,
ab sofort eine Rechnung vom leistenden Unternehmer verlangen müssen.
Die Rechnung muss zudem noch zwei Jahre aufbewahrt werden. Die
Aufbewahrungsfrist gilt selbst dann, wenn die Rechnung nicht für
steuerliche Zwecke verwendet wird.
Wichtig:
Achten Sie künftig darauf, dass man Ihnen als Auftraggeber
eine Rechnung vorlegt. Lassen Sie keine Rechnung ausstellen oder
können Sie diese nicht innerhalb von zwei Jahren vorlegen,
droht Ihnen im Zweifel ein Bußgeld von bis zu 500 EUR.
Hinweis:
Seit 2003 dürfen Steuerzahler 20% der grundstücksbezogenen
Rechnungen, max. 600 EUR, auf ihre persönliche Steuerlast
anrechnen lassen, wenn Sie dem Finanzamt eine Rechnung und einen
Überweisungsbeleg vorlegen können. Hierunter fallen
aber nur Handwerkerrechnungen, die Schönheitsreparaturen
oder Ausbesserungsarbeiten beinhalten. Bsp. für Ausbesserungsarbeiten
sind:
- Kalken und tapezieren der Wände
- Streichen oder lackieren von Fenstern, Türen , Heizkörpern
- Ausbesserung von Löchern in Wänden und Fliesen
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